In Deutschland kann jedes zweite Kind unter zehn Jahren nicht schwimmen. Das geht aus Zahlen der Deutschen Lebens-Rettung-Gesellschaft (DLRG) hervor. Ursache dafür ist vor allem ausfallender Schwimmunterricht, den sich klamme Kommunen nicht leisten können – oder wollen. Zwar ist in Sachsen in der Grundschule das Schwimmen verpflichtend, das Erreichen des Seepferdchens sagt allerdings nicht, dass ein Kind auch sicher in Seen oder gar im Meer schwimmen kann.
In einer Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zum Thema Schulsport ist unter Nummer III der Schwimmunterricht geregelt. Gleich im ersten Absatz heißt es: „Der Schwimmunterricht ist Bestandteil des Schulsports. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit sowie der Sicherheit, sich im tiefen Wasser aufzuhalten.“ Zuständig sind die Sächsischen Bildungsagenturen. Allerdings gilt das nur für die Primarstufe. Während es noch 2002 in einem Erlass der Sächsischen Kultusministeriums zum Schulschwimmen in Sachsen hieß: „Der Schulschwimmunterricht gliedert sich in den Komplex I und den Komplex II. Komplex I wird obligatorisch in der Primarstufe (in der Regel in Klassenstufe 3) erteilt. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit der Schüler. Komplex II soll in den Sekundarstufen I und II erteilt werden, soweit die Kapazität am Schulschwimmzentrum dies ermöglicht. Wesentliche Lernziele sind die Festigung der Wassersicherheit, das Erlernen einer zweiten Schwimmart und das Erlernen von Grundelementen der Wasserrettung.“
Vor allem der zweite Teil wird jedoch vielerorts eingespart, was zur Folge hat, dass die Festigung der Schwimmfähigkeit fehlt. Einige Gymnasien, auch in Leipzig, bieten das Schwimmen als Wahl im Rahmen des Sportunterrichts der Sekundärstufe II an. Das Leibnitz-Gymnasium hat verbindlichen Schwimmunterricht in Klasse 7 und 9. Auf der Webseite findet sich dazu folgendes: „Auch das Schwimmen, als lebenswichtige Fähigkeit, ist bei uns entscheidender Bestandteil des Sportunterrichtes. Sowohl leistungsorientiert als auch im Sinne einer Ausbildung von Nichtschwimmern müssen daher alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums in Klasse 7 und 9 verbindlich und aktiv am Schwimmunterricht teilnehmen.“
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